Diese Webpräsenz des Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Landeskirche Württemberg ist im Oktober 2011 umgezogen.
Die neue Webpräsenz finden Sie unter http://www.kirche-datenschutz.de
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Auch Telefonanlagen sind Anwendungen, wenn auch meist erst Bildschirm und Tastatur angeschlossen werden müssen, um einen Dialog durchführen zu können.
Möglicher Regelungsbedarf:
Mitarbeitervertretung und Datenschutzbeauftragte sollten bei Bedarf Einsicht in die Bedienungsanleitung der Anlage nehmen können. Diese sollte zu diesem Zweck bereitgehalten werden.
Festlegung, wer Einstellungen und Auswertungen an der Telefonanlage vornehmen darf und daß solche Aktivitäten dokumentiert werden.
Es muß geklärt werden, wie sichergestellt ist, daß nur befugte Personen Einstellungen oder Auswertungen vornehmen können.
Mit entsprechenden Terminals kann auch über die Telefonanschlußleitungen ein Dialog aufgenommen werden, vorausgesetzt es ist bekannt, welche Signalfolgen dazu an das Gerät gesendet werden müssen. Dies wird von den Fernwartungsdiensten genutzt. Es ist datenschutzrechtlich erforderlich, daß nicht nur die technischen Signalfolgen, sondern auch ein Paßwort bekannt sein muß, um über einen Telefonanschluß in einen Dialog mit der Anwendung treten zu können. Dann muß geklärt werden, wem dieses Paßwort bekannt ist.
Konferenzschaltungen, Lauthören und Mithören sollten für die betroffenen Anschlußteilnehmer deutlich erkennbar sein (Signalton). Dazu gehört auch, daß sichergestellt wird, daß die Lautstärke des Signaltons nur auf befugte Weise geändert werden kann.
Festlegung, welche Daten die Anlage speichert und wie diese ausgewertet werden dürfen. Es muß auch geregelt sein, wie verfahren wird, wenn die Richtigkeit der Daten bestritten wird.
Festlegung, daß in Listen, die der Dienststellenleitung oder der Mitarbeitervertretung zur Verfügung gestellt werden, Privatgespräche nur als Datum und Uhrzeit, jedoch nicht mit Nebenstellenanschluß und gewählter Nummer erscheinen. Mitarbeitern sollte auf Wunsch ein Nachweis über ihre Privatgespräche zur Verfügung gestellt werden können. Das hat zur Folge, daß die Anwendung auch Daten von Privatgesprächen vollständig speichert. Die Art der Auswertung definiert dann, wie Privatgespräche in Listen erscheinen. Es muß dann sichergestellt werden, daß nur solche Auswertungen durchgeführt werden können.
Zu beachten ist auch, daß u.U. berufliche Schweigepflichten dadurch verletzt werden, daß Gesprächsdaten weiteren Personen bekannt werden, ohne daß der Telefonpartner dies wünscht (Dienststellenleitung, Wartungsdienst)? Der Aufwand, Telefonnummern die zugehörigen Adressen zuzuordnen ist nicht sehr hoch.