Diese Webpräsenz des Datenschutzbeauftragten der Evangelischen Landeskirche Württemberg ist im Oktober 2011 umgezogen.
Die neue Webpräsenz finden Sie unter http://www.kirche-datenschutz.de
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Von Eintragungen in Amtshandlungsverzeichnissen werden auf Antrag Berechtigter Bescheinigungen durch den zuständigen Verzeichnisführer ausgestellt.
(1) Abschriften sind vollständige, buchstabengetreue Wiedergaben der Verzeichniseintragungen. Beglaubigte Abschriften haben die gleiche Beweiskraft wie die Einträge, nach denen sie gefertigt sind.
(2) Auszüge geben den wesentlichen Inhalt der Verzeichniseintragungen unter Angabe der Nummer wieder. Beglaubigte Auszüge haben die gleiche Beweiskraft wie die Einträge, nach denen sie gefertigt sind.
(1) Bei Abschriften aus Amtshandlungsverzeichnissen ist über dem Text das Wort "Abschrift" zu setzen, darunter ist die Fundstelle zu vermerken.
(2) Abschriften können auch in automatisierten Verfahren hergestellt werden; sie dürfen keine weiteren Eintragungen enthalten.
(3) Auszüge sind nach einem einheitlichen Muster zu fertigen. Der Oberkirchenrat bestimmt Form und Inhalt.
(4) Aufgrund von Zweitschriften sollen Bescheinigungen nur dann ausgestellt werden, wenn die Originalverzeichnisse verlorengegangen oder unzugänglich sind. Diese Tatsache ist zu vermerken.
(5) Für Gemeinden und Gemeindeteile, die umbenannt worden sind, ist in Bescheinigungen der Name zu benutzen, der bei der Eintragung verwandt wurde. Der neue Name kann in Klammern mit dem Zusatz "jetzt" hinzugefügt werden.
(1) Abschriften und Auszüge sind von dem Verzeichnisführer unter Angabe von Ort und Datum zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(2) Bei automatisierten Verfahren lautet die Beglaubigung:
Es wird bescheinigt, dass die vorstehende Wiedergabe mit dem Eintrag im Amtshandlungsverzeichnis der Kirchengemeinde..................................................... Jahrgang ............. Seite ......... Nr.......... übereinstimmt.
(1) Auf Antrag werden Abschriften und Auszüge erteilt
a) Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie den von diesen Personen schriftlich Beauftragten,
b) Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen nicht mehr lebender Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen,
c) kirchlichen und staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn der Zweck angegeben ist und wenn dies zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben notwendig ist.
Im übrigen finden die Bestimmungen über die Benutzung kirchlicher Archive Anwendung.
(2) Ist eine Auskunftssperre eingetragen, so darf von der gesperrten Eintragung eine Bescheinigung nur erteilt werden
a) der betroffenen Person, auf die sich die Eintragung bezieht, sofern sie über 16 Jahre alt ist,
b) dem gesetzlichen Vertreter oder dem Vormund,
c) kirchlichen und staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit, wenn der Zweck angegeben ist und wenn dies zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben notwendig ist. Bei Auskunftssperren nach § 12 Abs. 1 dürfen Bescheinigungen nach Abs. 2 a und b nur an das zuständige Pfarramt, das Dekanatamt und den Oberkirchenrat sowie an das zu ständige Einwohnermeldeamt oder Standesamt erteilt werden.
Die Beschränkung erlischt mit dem Tode des Betroffenen.
(3) Die Erteilung von Bescheinigungen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller für die Ermittlung der Eintragung ausreichende Angaben macht.
(1) Einsicht und Durchsicht der Amtshandlungsverzeichnisse ist nur durch die mit der Führung der Verzeichnisse beauftragten Personen zulässig.
(2) Auskünfte aus Amtshandlungsverzeichnissen dürfen nur an die nach § 22 Abs. 1 und 2 Berechtigten erteilt werden. Sie dürfen nicht in beglaubigter Form geschehen. Auskünfte über Eintragungen mit Auskunftssperren (§ 22 Abs. 2) dürfen nicht fernmündlich erteilt werden; andere Auskünfte dürfen fernmündlich nur an kirchliche Dienststellen gegeben werden.
(3) Die Kirchengemeinden dürfen kirchliche Amtshandlungen veröffentlichen, die an ihren Gemeindegliedern oder im Bereich der Kirchengemeinde vollzogen wurden. Die Veröffentlichung unterbleibt, wenn hierfür vom Betroffenen ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse am Ausschluß der Veröffentlichung geltend gemacht wird. Die Veröffentlichung der Adressen der Betroffenen soll nur in kirchlichen Publikationen vorgenommen werden und auf Wunsch der Betroffenen unterbleiben. Auf die Widerspruchsmöglichkeiten nach Satz 2 und 3 sollen die Betroffenen hingewiesen werden."
(1) Amtshandlungen, die kirchenmitgliedschaftsrechtliche Auswirkungen haben (Taufen und Aufnahmen), sind dem Einwohnermeldeamt des Wohnorts sofort nach Eintrag der Amtshandlung in das jeweilige Verzeichnis mitzuteilen. Wird im Rahmen der Konfirmation die Kirchenmitgliedschaft begründet (§ 6 Abs. 2 Kirchenmitgliedschaftsgesetz) ist dies ebenfalls dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen.
(2) Bei Aufnahmen/Wiederaufnahmen/Übertritten ist mit Zustimmung des Betroffenen zusätzlich das Standesamt zu benachrichtigen.