Zweck des Datenschutzes ist, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wurde vom Bundesverfassungsgericht aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit) und aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (Unantastbarkeit der Menschenwürde) abgeleitet, es bedeutet die Herrschaft des Betroffenen über alle seine Daten und jede Verwendung. Einschränkungen sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.
Informationelle Selbstbestimmung heißt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden können soll, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen; den gläsernen Menschen soll es nicht geben.
Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner ausdrücklich fest,
- dass es keine "belanglosen Daten" gibt.
- dass jede Verwendung personenbezogener Daten gerechtfertigt werden muss.
- dass durch "bereichsspezifische und präzise" Regelungen sichergestellt wird, dass die Datenverwendung zweckgebunden erfolgt und die gesetzten Zweck zulässig sind.
- dass Jedermann abschätzen können muss, "wer was wann bei welcher Gelegenheit über ihn weiß".
- dass es Datenschutzbeauftragte gibt, die die Einhaltung dieser Vorgaben überwachen.
Dazu hat der Bundesgesetzgeber das Bundesdatenschutzgesetz erlassen (--> weitere Informationen zum Datenschutz).
